aktuelle Seite drucken Seite zuletzt geändert am: 15.02.2013, 13:05 von Frank Rimkus

 

Platzordnung der Beachanlage und dem Außengelände

der SG Dülken 1860/95 e.V.

 

 

 

 

§ 1 Anerkennung der Platzordnung

 

Mit dem Betreten des Geländes der SG Dülken 1860/95 e.V. wird die Zur Kenntnisnahme und Anerkennung der Platzordnung bestätigt. Im weiteren Dokument werden die die Beachanlage, Handballfeld und Bouleplatz als Sportanlage bezeichnet.

Die Sportanlage der SG Dülken 1860/95 e.V. ist nicht öffentlich. Neben dieser Platzordnung ist die Platzordnung für die gesamte Vereinsanlage zu beachten. Das Hausrecht auf der Sportanlage wird ausgeübt durch dem Vorstand der SG Dülken 1860/95 e.V., der Abteilungsleitungen, den Beachwart. Alle Spieler werden gebeten, Spieler auf falsches Verhalten im Rahmen dieser Platzordnung hinzuweisen. Der SG Dülken 1860/95 e.V. stellt auf der Beachanlage für Volleyball Pfosten, Netze, Netzantennen und Spielfeldumrandungen zur Verfügung. Bälle werden nicht gestellt. Die Anlage ist auch für die Ausübung der folgenden Sportarten vorbereitet: Beachminton, Speedminton, Soccer und Beachhandball. Bei Interesse bitte wir um Rücksprache mit dem Beachwart.

§ 2 Nutzungsberechtigung

(1) Zum Betreten und zur Nutzung der Sportfläche sind ausschließlich Mitglieder der SG Dülken 1860/95 e.V., Inhaber einer Saison- oder Tageskarte berechtigt.

(2) Werden nicht spielberechtigte Personen auf der Sportfläche angetroffen, können sie von jedem ordentlichen Mitglied der SG Dülken 1860/95 e.V.  des Feldes verwiesen werden. Der Vorstand behält sich eine Klage wegen Hausfriedensbruches vor.

(3) Der Spielbetrieb gemäß dem Belegungsplan hat grundsätzlich Vorrang vor freiem Spiel.

(4) Turnierbetrieb hat grundsätzlich uneingeschränkten Vorrang.

(5) Der Vorstand hat das Recht, Personen, die gegen die Platzordnung verstoßen, die Spielberechtigung zu entziehen, Platzverbot zu erteilen oder zu Arbeiten auf der Anlage zu verpflichten.

 

 §3 Ordnung und Sauberkeit

 (1) Die Sandflächen sowie die anderen Flächen sind nach Beendigung deren Nutzung von den Nutzern mit dem bereitgestellten Gerät abzuziehen. Es ist unbedingt darauf zu achten, eine waagerechte Fläche zu hinterlassen. Die Netzanlagen müssen an ihrem ordnungsgemäßen Aufbewahrungsort verwahrt werden. Die Sandfläche ist mit der bereitgestellten Abdeckung zu verdecken.

(2) Jeder Nutzer der Anlage ist verpflichtet, das Gelände ordentlich zu verlassen. Unrat und Müll sind in dafür aufgestellte Behälter zu entsorgen.

(3) Vor der Nutzung der sanitären Anlagen ist der an Körper und Kleidung haftende Sand zu entfernen. Die sanitären Anlagen sind sauber und  zu ordentlich zu verlassen.

(4) Bei Zuwiderhandlungen, die eine weitere Nutzung einschränken oder ausschließen, können die zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nötigen Kosten per Vorstandsbeschluss dem Verursacher auferlegt werden.

(5) Das Rauchen auf der Beachanlage ist verboten.

(6) Tiere sind auf der Beachanlage verboten.

(7) Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist verboten. Die Benutzung von Gläsern und Glasflaschen ist auf dem Beachplatz verboten.

(8) Die Pflege der Anlage wird durch die Spielberechtigten erfüllt. Jeder Spielberechtigte ist verpflichtet, sich an der Pflege der Anlage im Rahmen der ausgeschriebenen Arbeitseinsätze zu beteiligen.

 

 § 4 Betriebszeiten

(1) Außerhalb der Betriebszeiten ist das Betreten der Sportfläche verboten.

(2) Der Vorstand hat das Recht, je nach Witterung eine Wintersperre bzw. eine Platzsperre wegen Unbespielbarkeit zu verhängen.

 

 § 5 Anordnungsbefugnis

 

Den Anordnungen und Weisungen der in §1 genannten Personen ist und ohne Ausnahme Folge zu leisten.

 

 § 6 Zuwiderhandlungen 

(1) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, können vom Platzwart oder einem Vorstandsmitglied vom Besuch der Sportfläche bzw. von der Veranstaltung ausgeschlossen oder aus der Anlage verwiesen werden.

(2) Je nach Schwere des Verstoßes können Zuwiderhandelnde auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung oder dem Besuch der Anlage ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung obliegt dem Vorstand.

(3) Maßnahmen nach §6 Abs. (1) und (2) schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages, Abos und Tageskarten) aus.

(4) Unberührt bleiben straf‐ und haftungsrechtliche Vorschriften.

 

 §7 außerordentliche Haftungsbestimmungen

 

(1) Die SG Dülken 1860/95 e.V. übernimmt keine Haftung für:

1. in Verlust geratene Gegenstände

2. Sachbeschädigung durch Dritte

3. Schäden, Unfällen und Verletzungen infolge des Spielbetriebes oder bei Veranstaltungen durch Eigen‐ oder Fremdverschulden

(2) Der Benutzer haftet gegenüber der SG Dülken 1860/95 e.V. und Dritten für verursachte Beschädigung, mutwillige Sachbeschädigung und Verunreinigung, gleich ob Vorsatz, Unachtsamkeit od. Fahrlässigkeit besteht.

(3) Die SG Dülken 1860/95 e.V. übernimmt keine Haftung für seine Mitglieder bei ungesetzlichen Taten, mutwilliger Sachbeschädigung, vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Dritter seiner Mitglieder, Besucher und des Vorstandes. Jedes Mitglied ist für seine Person selbst haftbar.

 

 

Die Platzordnung tritt am 15.Febuar 2013  in Kraft

 

Frank Rimkus

Vorsitzender

SG Dülken 1860/95 e.V.